§ 961 BGB
Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
Kommentar: Empfehlenswert ist, sich als Imker einen kleinen Jägerstand einzurichten, den Sie Tag und Nacht besetzen sollten, um den Freiheitsdrang der eigenen Bienenvölker im Auge zu behalten. Falls es um Ihre Kondition nicht so gut bestellt ist, könnten Sie vorsorglich einen afrikanischen Zulu anheuern, der es seit Kindheit an gewohnt ist, tagelang durchzulaufen. Haben Sie also Mitleid, wenn Sie einen röchelnden Imker im Straßengraben liegen sehen - der arme Mann hat gerade die Herrschaft über ein ganzes Volk verloren.
Eine Anmerkung am Rande: Der Ergänzungssantrag der Grünen Fraktion - den Bienchen entweder kleine Fußschellchen anzulegen (damit man den Standort akustisch ermitteln kann) oder für die Arbeiterinnen kleine Namensschildchen anzufertigen - wurde leider von der Opposition abgelehnt.
§ 962 BGB
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kommentar: Wenn Sie am Sonntag morgen friedlich auf der Veranda beim Frühstück sitzen, muß der gehetzt wirkende Mann, der aus dem Gebüsch bricht und "Halt" oder "Hierbleiben" schreit, muß nicht unbedingt ein Verrückter oder ein Einbrecher sein. Selbst wenn er mit einer Brechstange die Holzverkleidung Ihres Hauses demontiert und dabei "Kommt raus ihr kleinen Bastarde" ruft, sollte man keine voreiligen Schlüsse ziehen. Mein Rat: Rufen Sie nicht gleich bei der Polizei an, sondern erkundigen Sie sich freundlich bei ihm, ob er zufällig ein Imker ist.
§ 963 BGB
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
Kommentar: Falls mehrere Verrückte durch ihren Garten hetzten und "Halt", "Hierher" schreien, rate ich Ihnen nicht jeden einzelnen anzusprechen, was ziemlich aufwendig wäre. Stellen Sie sich einfach in Ihren Garten und schreien: "Sagt mal, kann es sein, daß ihr alle Imker seid?"
Wenn die Anwesenden nicken, wissen Sie, daß alles in Ordnung ist. Leider hat es der deutsche Gesetzgeber versäumt, die Gartenbesitzer darüber zu informieren, was zu tun sei, wenn sich mehrere Imker in Ihrem Garten beim Auszählen der Bienen in die Haare geraten. Immerhin kann das akribische Auszählen eines ganzen Bienenvolkes einige Zeit in Anspruch nehmen. Zur Not können Sie die streitenden Imker auf die gesetzlichen Ruhezeiten verweisen, und anmerken, daß Sie bitte in Zimmerlautstärke weiterstreiten sollen.
§ 964 BGB
Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Kommentar: Bienen nisten sich gerne in Hohlräumen von Bäumen ein. Falls sich so ein Baum in Ihrem Garten befindet, kontrollieren Sie gelegentlich, ob sich im Geäst ein paar streidende Imker befinden. Ein Indiz dafür könnte sein, daß sich die Baumbewohner darüber streiten, wer zuerst da war. Drohungen wie - "Wenn Ihr nicht sofort da runterkommt, dann säge ich den Baum um." - sollten Sie unterlassen. Die streitenden Imker könnten sich zusammentun und beschließen, Sie wegen Nötigung oder angedrohter Körperverletzung zu verklagen.
Seien Sie als Grundstücksbesitzer also künftig etwas vorsichtiger, wenn sich Verrückte in Ihrem Garten tummeln. Es könnten Imker sein ...
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