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Thema: Copyright-Verletzungen nicht auf die leichte Schulter nehmen

  1. #326
    Mitglied Avatar von Hinnerk
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    Aus der Homepage des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt):


    FAQ zu Patenten

    Welche Gebühren sind zu entrichten?

    Im Rahmen des Erteilungsverfahrens werden für die Anmeldung, für einen Rechercheantrag und für den Prüfungsantrag jeweils Gebühren erhoben. Die Anmeldegebühr für ein Patent beträgt 60,- EUR, die Gebühr für die Prüfung 350,- EUR. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen von 70,- EUR für das dritte Patentjahr bis auf 1940,- EUR für das zwanzigste Patentjahr. Näheres entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt.

  2. #327
    Mitglied Avatar von Maunzilla
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    Oben stehende Zahlen gelten nur für den Patentschutz im Inland. Wenn man seine Erfindungen weltweit schützen lassen will, kostet das ein Vielfaches der Gebühren. schließlich nützt es einem nichts, wenn die Erfindung in Deutschland oder der EU geschützt ist, und dann eben in Amerika oder China nachgebaut wird. Hinzu kommt, daß man für die Eintragung einen Patentanwalt braucht, weil es viele Tücken und Fallstricke gibt. Nicht selten werden Patente erfolgreich angefochten, weil bei der Anmeldung oder der Beschreibung ein kleiner Fehler passierte.

    Hinzu kommt, daß die Verletzung von Patenten kein Straftatbestand ist. Wenn also in Taiwan (oder auch in Deutschland) einer deinen Mikrochip nachbaut, kannst du ihn nicht einfach anzeigen, sondern mußt ihn vor einem Zivilgericht auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen (auf eigene Kosten und eigenes Risiko versteht sich.) Und wer kann es sich schon leisten, einen internationalen Konzern vor einem ausländischen Gericht jahrelang zu verklagen?

    Das ist schon absurd, daß irgend ein Trallala-Popsong oder ein paar Farbklekse auf einer Leinwand besser geschützt sind, als eine Erfindung, an der ein Team von Wissenschaftlern jahrelang geforscht und vielleicht Millionen in die Entwicklung investiert hat.
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  3. #328
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen

    Das ist schon absurd, daß irgend ein Trallala-Popsong oder ein paar Farbklekse auf einer Leinwand besser geschützt sind, als eine Erfindung, an der ein Team von Wissenschaftlern jahrelang geforscht und vielleicht Millionen in die Entwicklung investiert hat.
    oder so was weltbewegendes wie der doppelklick!
    Ja, ich bin pädagogisch wertvoll.

  4. #329
    Mitglied Avatar von Hinnerk
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    ...und vielleicht Millionen in die Entwicklung investiert hat.
    In diesem Fall sind möglicherweise sogar ein paar Euro für die Patentanmeldung eingeplant worden

  5. #330
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    nimmste mir das wort aus dem mund, hinnerk.

  6. #331
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    Die sog. Stärkung der armen Urheber im deutsche Recht führt nur zu einer Bervormundung derselben und einer de facto Abschaffung der Vertragsfreiheit. Außerdem ist das ein Gummiparagraf, der im Zweifelsfall den (armen) Urheber dazu zwingt, jahrelang gegen seinen Verleger zu prozessieren.
    Ich hab nicht den Eindruck, als würdest du dich wirklich auskennen, aber auf die Erklärung bin ich gespannt.

  7. #332
    Mitglied Avatar von Maunzilla
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    Was das Auskennen betrifft, hast du natürlich recht. Ich hatte damals auf dem Gebiete des Immaterialgüterrechtes nur eine mündliche Prüfung ablegen müssen... :

    Ich bezog mich dabei auf den Artikel, der dem Urheber eine Mindestvergütung (auf der Basis des "üblichen" Honorars) gewährleistet. Und zwar unabhängig davon, was vertraglich vereinbart wurde. (Meines Wissens kennt nur das deutsche Recht, einso solch abenteuerliche Konstruktion).
    Da Begriffe wie "üblich", "billig", "angemessen" usw. nicht definiert sind, aber in vielen Gesetzen vorkommen, sind diese Gesetze für den Bürger wertlos, weil sie ihn in jedem Falle dazu zwingen, sich auf einen riskanten Gerichtsprozeß einzulassen, bei dem es der "Weisheit" des Richters überlassen bleibt zu definieren, was in diesem speziellen Falle üblich oder angemessen ist.

    Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird dadurch verletzt, als daß es nicht mehr möglich ist, über sein eigenes geistiges Eigentum frei vertragliche Abreden zu treffen. Das heißt konkret, daß man seine Werke nicht mehr zu einem Preis kaufen kann, der unter dem "üblichen" liegt, ohne, daß der Urheber u.U. Jahre später plötzlich Nachforderungen stellt (der dessen Erben).

    Übrigens kann man sich seines geistigen Eigentumes nicht durch Dereliktion entäußern, wie bei beweglichen Sachen (und unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundstücken). Allein dadurch verbietet sich schon ein Vergleich von geistigem Eigentum mit Farhrniseigentum. Ein weiteres Beispiel wie absurd unser Urheberrecht ist, wenn man nicht einmal selber frei darüber verfügen darf.
    Ich würde meine Werke gerne der Allgemeinheit schenken, und darf es nicht! Ich muß mich mit Hilfskonstruktionen wie einer Freien Lizenz behelfen. Dabei wäre es viel einfacher, wenn man seine Werke einfach für gemeinfrei erklären könnte.

    Zitat Zitat von Hinnerk Beitrag anzeigen
    In diesem Fall sind möglicherweise sogar ein paar Euro für die Patentanmeldung eingeplant worden
    Das könnte stimmen. Allerdings ist das Problem, daß bei vielen Erfindungen eine kommerzielle Verwertung sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt. Dadurch müßte man etwa im Bereich der Chemie unzähllige chemische Verbindungen (genauer gesagt nicht die Verbindungen selbst, sondern die Methode von deren Synthetisierung) patentieren lassen, weil sich vielleicht die eine oder andere Verbindung Jahre später als wirksames Medikament herausstellen könnte. Das verursacht enorme Kosten, die sich nur die ganz großen Unternehmen leisten können. Viele kleinere Firmen und erst recht freie Forscher haben dazu nicht das Geld und müssen damit rechnen, daß eine ihrer Entdeckungen später von anderen patentiert und zu Geld gemacht wird.
    Geändert von Maunzilla (01.06.2007 um 12:04 Uhr)
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  8. #333
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    (...)
    Übrigens kann man sich seines geistigen Eigentumes nicht durch Dereliktion entäußern, wie bei beweglichen Sachen (und unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundstücken). Allein dadurch verbietet sich schon ein Vergleich von geistigem Eigentum mit Farhrniseigentum. Ein weiteres Beispiel wie absurd unser Urheberrecht ist, wenn man nicht einmal selber frei darüber verfügen darf.
    Ich würde meine Werke gerne der Allgemeinheit schenken, und darf es nicht! Ich muß mich mit Hilfskonstruktionen wie einer Freien Lizenz behelfen. Dabei wäre es viel einfacher, wenn man seine Werke einfach für gemeinfrei erklären könnte.
    (...)
    1.) Es macht Sinn, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist: Die Urheberschaft ist ja in der Vergangenheit vollzogen worden und als solche nicht (mehr) veränderbar. Das Urheberrecht zu übertragen wäre ja quasi, als ob das Bild von van Gogh plötzlich von dem geschaffen worden, ders überm heimischen Kamin hängen hat.
    2.) Es heisst Urheberrecht, nicht ~pflicht. Wenn Du an der Wahrung Deines Rechts kein Interesse hast, steht es Dir frei, auf alle Rechte zu verzichten und Dein Werk der Allgemeinheit zu überlassen. Aber das sollte doch bitte jedem Urheber selbst überlassen bleiben und nicht durch Abschaffung des Urheberrechts plötzlich für alle gelten.
    3.) Auch wenn das Urheberrecht nicht übertragbar ist (was Sinn macht, s.o.) so sind doch sämtliche Verwertungsrechte übertragbar. Frei oder gegen Kohle. Und damit ist "ein Vergleich von geistigem Eigentum mit Farhrniseigentum" wieder durchaus legitim, mMn.
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  9. #334
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    Da Begriffe wie "üblich", "billig", "angemessen" usw. nicht definiert sind, aber in vielen Gesetzen vorkommen, sind diese Gesetze für den Bürger wertlos, weil sie ihn in jedem Falle dazu zwingen, sich auf einen riskanten Gerichtsprozeß einzulassen, bei dem es der "Weisheit" des Richters überlassen bleibt zu definieren, was in diesem speziellen Falle üblich oder angemessen ist.
    Was für ein Unfug. Niemand wird gezwungen, etwas unter einem angemessenen Preis zu kaufen oder verkaufen. Und da die Nutzungsrechte nicht von Laien ver- und gekauft werden, ist auch einzufordern, daß sich die Parteien über Üblichkeiten informieren.

    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    Das heißt konkret, daß man seine Werke nicht mehr zu einem Preis kaufen kann, der unter dem "üblichen" liegt, ohne, daß der Urheber u.U. Jahre später plötzlich Nachforderungen stellt (der dessen Erben).
    Seine Werke muß man gar nicht kaufen, die hat man als Urheber ja schon.
    Und die Werke anderer kann man ja korrekt bezahlen. Im übrigen geschieht dies in aller Regel mit einer prozentualen Beteiligung. Und da sind die Tantiemen sind bei geringem Erfolg sehr niedrig und bei großem Erfolg zu recht sehr hoch.

    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    Übrigens kann man sich seines geistigen Eigentumes nicht durch Dereliktion entäußern ... Ein weiteres Beispiel wie absurd unser Urheberrecht ist, wenn man nicht einmal selber frei darüber verfügen darf.
    Nun ist das Verzichten auf seine Rechte nicht der übliche Gebrauch, wie man über sein Urheberrecht verfügt und damit ein dämliches Beispiel. Da kannst du dich auch darüber beschweren, daß die Sklaverei abgeschafft ist und es somit nicht erlaubt ist, sich als Sklave anzubieten.

  10. #335
    Mitglied Avatar von Maunzilla
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    Ich hatte mich vertippt. Ich meine, daß man seine Rechte nicht unter dem üblichen Preis verkaufen darf.

    Das Verzichten auf Urheberrechte ist weitverbreitet. Im Schnitt werden weniger als 1% der Werke kommerziell vermarktet.
    Millionen von Urhebern stellen ihre Werke der Allgemeinheit kostenlos zu Verfügung. Etwa unter der "Creative Commons"-Lizenz, welche nur eine legale Hilfskonstruktion ist. Könnte man auf seine Rechte gültig verzichten, würden bestimmt viele davon Gebrauch machen. Es gibt Ghostwriter, welche für andere Leute Bücher schreiben, damit diese sie unter ihrem Namen veröffentlichen können. Auch sie verzichten de facto auf ihre Rechte.

    Auch der Verkauf eine Sache unter dem Marktwert ist nichts ungewöhnliches. Wenn jemand dringend Geld braucht oder einem Freund helfen möchte, hindert ihn keiner daran, seine Wohnung billiger zu vermieten oder zu verkaufen, als es dem Marktbrauch entspricht. Warum sollte er dann nicht seine Werke zu einem günstigeren Preis anbieten dürfen? Vielleicht hat er dann bessere Chancen, daß seine Werke gekauft werden, vielleicht möchte er eine finanzschwache Zeitung unterstützen oder hat irgend einen anderen Grund. Gleichzeitig muß auch der Erwerber der Rechte vor böswilligen Nachforderungen geschützt werden.
    In anderen, weniger totalitären Staaten ist die Rechtslage viel liberaler.

    @ Zaktuell: Es geht nicht um die Übertragung, sondern den Verzicht auf die Rechte. Und das ist nicht möglich. Selbst wenn ein Urheber seine Rechte nicht geltend macht, könnten seine Erben Jahrzehnte später plötzlich doch wieder Geld verlangen oder Nutzungen verbieten.

    Stell dir mal vor, du bekämest etwas geschenkt und ein paar Wochen später käme der Schenker und verlangt auf einmal Geld dafür oder will es zurück haben. So etwas absurdes ist nur im Urheberrecht möglich.
    Geändert von Maunzilla (01.06.2007 um 20:53 Uhr)
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  11. #336
    Moderator Sammlerecke Avatar von imo
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    Ich bin zwar ziemlich weit weg von dem, auf was Maunzilla raus will aber das:

    Zitat Zitat von Mick Baxter Beitrag anzeigen
    Was für ein Unfug. Niemand wird gezwungen, etwas unter einem angemessenen Preis zu kaufen oder verkaufen. Und da die Nutzungsrechte nicht von Laien ver- und gekauft werden, ist auch einzufordern, daß sich die Parteien über Üblichkeiten informieren.
    ist Blödsinn. Ich empfehle jedem mal nach Springer und freie Mitarbeiter/freie Fotoagenturen zu googeln (herrje: to google, to googel? - wir erschaffen deutsche verben, ohne es zu merken...) und sich darüber im klaren zu werden, welche "Macht" Rechteverwerter sich herauszunnehmen im Stande sehen.
    Zitat Zitat von Mick Baxter Beitrag anzeigen
    Seine Werke muß man gar nicht kaufen, die hat man als Urheber ja schon.
    Und die Werke anderer kann man ja korrekt bezahlen. Im übrigen geschieht dies in aller Regel mit einer prozentualen Beteiligung. Und da sind die Tantiemen sind bei geringem Erfolg sehr niedrig und bei großem Erfolg zu recht sehr hoch.
    Im ersten Satz scheinst Du ein semantisches Problem zu haben, Im zweiten und dritten Satz machst Du den selben Fehler wie Maunzilla: es ist ein Unterschied, ob ich ein Bild zum Privatspaß und Andiewandhängen kaufe, oder ich mit dem Urheber einen Vertrag über die Verwertungsrechte abschließe.
    Wenn ich von Gerhard Richter ein Bild von Gerhard Richter kaufe, und der will lediglich 10.000 € dafür haben, dann gibt es auch nach §32 UrhG (und um den geht's hier wohl) keine Möglichkeit (eher: der ist gar nicht einschlägig) - weder für G.R. noch für evnt. Rechtsnachfolger - irgendwelche weiteren Ansprüche zu stellen.

    Zitat Zitat von Mick Baxter Beitrag anzeigen
    Nun ist das Verzichten auf seine Rechte nicht der übliche Gebrauch, wie man über sein Urheberrecht verfügt
    Aber was soll denn sonst der übliche Gebauch sein, wenn nicht die Verfügungvereinbarung über Verwertungsrechte?

  12. #337
    Moderator Sammlerecke Avatar von imo
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    Stell dir mal vor, du bekämest etwas geschenkt und ein paar Wochen später käme der Schenker und verlangt auf einmal Geld dafür oder will es zurück haben. So etwas absurdes ist nur im Urheberrecht möglich.
    Nein - ist es nicht!

  13. #338
    Mitglied Avatar von Der Schmu
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen

    Auch der Verkauf eine Sache unter dem Marktwert ist nichts ungewöhnliches. Wenn jemand dringend Geld braucht oder einem Freund helfen möchte, hindert ihn keiner daran, seine Wohnung billiger zu vermieten oder zu verkaufen, als es dem Marktbrauch entspricht. Warum sollte er dann nicht seine Werke zu einem günstigeren Preis anbieten dürfen? Vielleicht hat er dann bessere Chancen, daß seine Werke gekauft werden, vielleicht möchte er eine finanzschwache Zeitung unterstützen oder hat irgend einen anderen Grund. Gleichzeitig muß auch der Erwerber der Rechte vor böswilligen Nachforderungen geschützt werden.
    In anderen, weniger totalitären Staaten ist die Rechtslage viel liberaler.
    Ich bin da jetzt kein Marktexperte, aber mir wäre neu das ein Künstler nicht den Preis für die Nutzung seiner Arbeit selbst bestimmen, wenn nicht sogar verschenken kann. Praktisch gesehen kann ein Urheber der finanzschwachen Zeitung anbieten die Nutzungsrechte seiner Werke kostenlos zu nutzen oder, um den Eigennutzen anzusprechen, auch seine Werke für 2 Cent anbieten. Da gibt es jetzt keine mit bekannten Gesetze die jemanden zwingen den und den Preis für die Nutzung seiner Werke zu verlangen.

  14. #339
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    ich erinnere mich, dass musiker für ihre songs, wenn sie sie in voller länge kostenlos zB auf ihrer homepage angeboten haben, probleme mit der GEZ bekommen haben sollen. bei ihren eigenen werken...


    Bitte beachtet meinen neuen Verkaufsthread.
    Trinken mit der Linken, Fechten mit der Rechten.

  15. #340
    Mitglied Avatar von Der Schmu
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    Zitat Zitat von FilthyAssistant Beitrag anzeigen
    ich erinnere mich, dass musiker für ihre songs, wenn sie sie in voller länge kostenlos zB auf ihrer homepage angeboten haben, probleme mit der GEZ bekommen haben sollen. bei ihren eigenen werken...


    Gibt es da noch irgendwelche Links zu.

  16. #341
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Kommt mir auch seeeehr merkwürdig vor. Die GEZ hat -erst recht im hiesigen Urheberzusammenhang- ja nun reinweg gar nichts damit zu tun... Verwechselst Du evtl. die GEZ mit der GEMA?
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  17. #342
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    Zitat Zitat von Der Schmu Beitrag anzeigen
    Ich bin da jetzt kein Marktexperte, aber mir wäre neu das ein Künstler nicht den Preis für die Nutzung seiner Arbeit selbst bestimmen, wenn nicht sogar verschenken kann. Praktisch gesehen kann ein Urheber der finanzschwachen Zeitung anbieten die Nutzungsrechte seiner Werke kostenlos zu nutzen oder, um den Eigennutzen anzusprechen, auch seine Werke für 2 Cent anbieten. Da gibt es jetzt keine mit bekannten Gesetze die jemanden zwingen den und den Preis für die Nutzung seiner Werke zu verlangen.
    ja aber wenn ich jetzt vor paar jahrzehnten hergegangen wäre udn den pumuckl gezeichnet hätte, dann wär ich jetzt auch reich obwohl ich damals nur ein paar mark bekommen hätt und das auch ok so war.

    und wenn die finanzschwache zeitung mit den songs für 2 cent plötzlich 50 millionen verdient und der herausgeber mit goldzähnen bei cribs auftaucht wird der künstler auch sagen "her mit meinem anteil" und den wird er auch kriegen.
    Ja, ich bin pädagogisch wertvoll.

  18. #343
    ist irgendwie doch wieder zaktuell Avatar von ZAQ
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    Zitat Zitat von Hyperion Star Beitrag anzeigen
    (...) und wenn die finanzschwache zeitung mit den songs für 2 cent plötzlich 50 millionen verdient und der herausgeber mit goldzähnen bei cribs auftaucht wird der künstler auch sagen "her mit meinem anteil" und den wird er auch kriegen.
    Ja.
    Is doch toll, oder!?
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  19. #344
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    eigentlich nicht.
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  20. #345
    Mitglied Avatar von albert-enzian
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    Zitat Zitat von Maunzilla Beitrag anzeigen
    ...Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird dadurch verletzt, ......
    Und das ist nichts besonderes. Die Vertragsfreiheit wird immer dann eingeschränkt, wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit sieht, sozial Schwächere zu schützen oder um zu verhindern, das Notlagen oder Unwissenheit ausgenutzt werden. Es gibt dafür genug Beispiele in der Gesetzgebung (BGB "Dienstverträge"; Urlaubsgesetz; verschiedene Arbeitsschutzgestzte; etc.). Und das ist auch gut so.

  21. #346
    Mitglied Avatar von Hyperion Star
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    Zitat Zitat von albert-enzian Beitrag anzeigen
    Und das ist nichts besonderes. Die Vertragsfreiheit wird immer dann eingeschränkt, wenn der Gesetzgeber die Notwendigkeit sieht, sozial Schwächere zu schützen oder um zu verhindern, das Notlagen oder Unwissenheit ausgenutzt werden. Es gibt dafür genug Beispiele in der Gesetzgebung (BGB "Dienstverträge"; Urlaubsgesetz; verschiedene Arbeitsschutzgestzte; etc.). Und das ist auch gut so.
    und dann gibs noch hartz IV wo der gesetzgeber genau das tut ...


    ich find einfach das die rechte zu viel sind für die heutige zeit.
    gerade durch das internet hab ich genug möglichkeiten dinge bekannt zu machen. natürlich wollen die arctic monkeys jetzt kohle haben aber die kriegen sie nur weil vorher alles kostenlos war. und jetzt wo sie bekannt sind verdienen sie damit sowieso geld. also eigentlich kein grund für diesen überaus großzügigen schutz.

    EDIT

    wenn ich zb ein action comics 1 heft finde im keller meines uropas oder so. dann is das jetzt einiges wert. und dc hats erschaffen. und kunst isses auch. und eigentlich dürften die doch dann von mir den zusätzlichen anteil an dem preis verlangen oder? ich mein ich hab sie zwar bezahlt aber die konnte ja nicht ahnen wieviel geld das mal wert wird.
    aber die zeichnerin vom pumuckl wurde ja auch bezahlt. und jetzt habens mit ihrer zeichnung so viel kohle gemacht. also stünde entweder dc oder jerry siegel und joe shuster ja nochmal pro existierendem heft von den besitzern geld zu oder?
    Geändert von Hyperion Star (02.06.2007 um 14:04 Uhr)
    Ja, ich bin pädagogisch wertvoll.

  22. #347
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Ich bin zwar ziemlich weit weg von dem, auf was Maunzilla raus will aber das:

    Zitat von Mick Baxter
    Was für ein Unfug. Niemand wird gezwungen, etwas unter einem angemessenen Preis zu kaufen oder verkaufen. Und da die Nutzungsrechte nicht von Laien ver- und gekauft werden, ist auch einzufordern, daß sich die Parteien über Üblichkeiten informieren.


    ist Blödsinn. Ich empfehle jedem mal nach Springer und freie Mitarbeiter/freie Fotoagenturen zu googeln (herrje: to google, to googel? - wir erschaffen deutsche verben, ohne es zu merken...) und sich darüber im klaren zu werden, welche "Macht" Rechteverwerter sich herauszunnehmen im Stande sehen.
    Wir reden hier vom Urheberrecht. Und das zwingt niemand, etwas zu billig oder zu teuer zu verkaufen. Der Druck, den Springer ausübt, beruht nicht auf dem Urheberrechtsgesetz, sondern der Wirtschaftsmacht des Konzerns.

    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Zitat von Mick Baxter
    Seine Werke muß man gar nicht kaufen, die hat man als Urheber ja schon.
    Und die Werke anderer kann man ja korrekt bezahlen. Im übrigen geschieht dies in aller Regel mit einer prozentualen Beteiligung. Und da sind die Tantiemen sind bei geringem Erfolg sehr niedrig und bei großem Erfolg zu recht sehr hoch.


    Im ersten Satz scheinst Du ein semantisches Problem zu haben
    Nee, Maunzilla!

    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Im zweiten und dritten Satz machst Du den selben Fehler wie Maunzilla: es ist ein Unterschied, ob ich ein Bild zum Privatspaß und Andiewandhängen kaufe, oder ich mit dem Urheber einen Vertrag über die Verwertungsrechte abschließe.
    Richtig, mit dem Erwerb eines Bildes erwerbt man nicht das Nutzungsrecht. Und das ist unser Thema, denn das wollen Maunzilla und vor allem Hyperion ja dem Urheber zwangsweise wegnehmen. Die Künstlerverbände kämpfen gerade um eine Abgabe an den Künstler bei Weiterverkauf des Bildes.

    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Zitat von Mick Baxter
    Nun ist das Verzichten auf seine Rechte nicht der übliche Gebrauch, wie man über sein Urheberrecht verfügt

    Aber was soll denn sonst der übliche Gebauch sein, wenn nicht die Verfügungvereinbarung über Verwertungsrechte?
    Und nun bist völlig auf dem falschen Dampfer. Urheberrechte sind unveräußerlich. Sie können nicht abgetreten werden und es ist auch völlig sinnlos, sie abzutreten (außer im speziellen Fall von Ghostwritern). Und genau darum ging es im Disput zwischen Maunzilla und mir. Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte geht es nicht ums Verzichten, sondern um die kommerzielle Nutzung, die man einem Spezialisten (Verlag, Plattenfirma etc.) anvertraut.
    Geändert von Mick Baxter (02.06.2007 um 23:31 Uhr)

  23. #348
    Mitglied Avatar von Maunzilla
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    Der Wortlaut des Gesetzes ist folgender:
    § 32
    Angemessene Vergütung

    (1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

    (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht. was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.

    (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

    (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

    § 32a
    Weitere Beteiligung des Urhebers

    (1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

    (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

    (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.

    (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.


    Diese ganzen Regelungen sind überflüssig wie ein Kropf, denn schon im BGB gibt es Schutzklauseln gegen Übervorteilung.
    Das Besondere im Urheberrecht ist nur, daß selbst wenn der Urheber wußte, daß er seine Rechte zu billig verkauft, er nachträglich den Vertrag anpassen lassen kann. Und das ist eine Ungeheuerlichkeit.

    Abgesehen davon stellt sich die Frage, was eine "angemessene" Vergütung ist. Da hier die Ansichten naturgemäß zwischen Urheber und Nutzer differieren, wird am Ende nur der Richter entscheiden können. Und das bedeutet, daß die Regelung auch nur reichen Urhebern nützt, die es sich leisten können, gegen einen großen Verlag oder Musikkonzern bis vor die obersten Gerichte zu klagen.

    Noch absurder ist die Tatsache, daß man die Nutzungsrechte zwar kostenlos einräumen darf, aber nicht günstiger.

    Zitat von Mick Baxter

    Richtig, mit dem Erwerb eines Bildes erwerbt man nicht das Nutzungsrecht. Und das ist unser Thema, denn das wollen Maunzilla und vor allem Hyperion ja dem Urheber zwangsweise wegnehmen. Die Künstlerverbände klämpfen gerade um eine Abgabe an den Künstler bei Weiterverkauf des Bildes.
    Ich will keinem das Urheberrecht wegnehmen. Ich verlange nur, daß man es reformiert und gerechter ausgestaltet und daß man die legitimen Rechte der Werknutzer und der Gesellschaft besser berücksichtigt.
    Geändert von Maunzilla (02.06.2007 um 19:16 Uhr)
    "Was ist das denn für ein Tier?" - "Das ist ein Maunzilla. Beachten Sie es nicht weiter." [SIGPIC][/SIGPIC]

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  24. #349
    Moderator Sammlerecke Avatar von imo
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    Zitat Zitat von Mick Baxter Beitrag anzeigen
    Und nun bist völlig auf dem falschen Dampfer.
    Quark! Solltest Du die Ausage von Maunzilla und deinen Orginaleinwand nocheimal durchlesen, wirst Du vielleicht auch über das von Dir dort ins Spiel gebrachte "wie man über sein Urheberrecht verfügt" stolpern. Ich habe mir das Recht herausgenommen, dass in Deinem Sinne als "aus der Urheberschaft resultierende Verfügungs- und Verwertungsrechte" zu interpretieren.

    Womit wir dann zwar nicht bei der Semantik, wohl aber bei der Semiotik wären, denn ich habe auch durchaus verstanden, was maunzilla in seinem Beispiel meinte...

  25. #350
    Mitglied Avatar von Mick Baxter
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    Zitat Zitat von imo Beitrag anzeigen
    Ich habe mir das Recht herausgenommen, dass in Deinem Sinne als "aus der Urheberschaft resultierende Verfügungs- und Verwertungsrechte" zu interpretieren.
    Erstens interpretierst du da falsch, da ich mich auf Maunzillas Beschwerde, man könne auf sein Urheberrecht nicht verzichten, bezog.
    Und zweitens verzichtet man in einem normalen Werk- oder Verlagsvertrag nicht auf seine Rechte, sondern genehmigt nur dem Verwerter die Nutzung.
    Geändert von Mick Baxter (02.06.2007 um 20:02 Uhr)

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